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   LG Hamburg, 30.07.1999 - 307 T 74/99   

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LG Hamburg, 30.07.1999 - 307 T 74/99 (https://dejure.org/1999,15922)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.1999 - 307 T 74/99 (https://dejure.org/1999,15922)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 1999 - 307 T 74/99 (https://dejure.org/1999,15922)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1344
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Jena, 15.04.2008 - 4 W 171/08

    Selbständiges Beweisverfahren und Geruchsimmissionen

    Anwendungsfälle von § 485 Absatz 2 ZPO seien Lärmstörungen (Zimmermann, ZPO, 8. Auflage, § 485 Rn. 3 c; a.A. LG Hamburg MDR 1999, 1344).

    § 485 Absatz 2 ZPO sei bei einer akustischen, optischen oder sonstigen Einwirkung anwendbar, soweit sie sich auf den Zustand der gestörten Sache auswirke, § 485 Absatz 2 ZPO sei weit gemeint (Baumbach/Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 66. Auflage, § 485 Rn. 15 "Immissionen"; a.M. Düsseldorf in MDR in 1992, 807, LG Hamburg in MDR 1999, 1344).

    Zu Recht lehne Düsseldorf (MDR 1992, 807) es ab, Geräuschimmissionen feststellen zu lassen (§ 485 Absatz 2 Nummer 1), wenn deren Ausmaß je nach Maschinenbetrieb wechsele; ebenso Landgericht Hamburg (MDR 1999, 1344) für von einer Gaststätte ausgehende Lärmstörungen (so Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 485 Rn. 9).

    § 485 Absatz 2 Nummer 1 ZPO betreffe den Zustand einer Sache; nicht hierher gehörten Geräuschimmissionen, die nicht von einer gleich bleibenden Quelle ausgingen, sondern naturgemäß wechselnde Störungen verursachten, wie z.B. Lärm je nach Ausmaß des Maschinenbetriebs (OLG Düsseldorf MDR 1992, 807) oder solcher aus einer Gaststätte (LG Hamburg MDR 1999, 1344) , beide zit. in Musielak-Huber, ZPO, 5. Auflage, § 485 Rn. 12. Zur Begründung, weswegen bei wechselnden Einwirkungen auf eine Sache nicht deren Zustand im Rahmen des § 485 Absatz 2 Nummer 1 ZPO einer Begutachtung zugeführt werde, wird angeführt, das Ergebnis der Begutachtung müsse allein von der Eigenschaft der Sache abhängen, müsse also jeder Zeit, wenn die Sache selbst nicht verändert werde, durch eine neue Begutachtung bestätigt werden können (OLG Düsseldorf in MDR 1992, 807).

    Unter Zustand i.S.v. § 485 Absatz 2 ZPO seien nur eine solche Eigenschaften zu verstehen, die einer Sache über einen gewissen Zeitraum unverändert anhafteten, denn nur die Feststellung derartiger Eigenschaften könne überhaupt geeignet sein, dem Zweck der Beweissicherung, nämlich der Vermeidung eines Rechtsstreits zu dienen (LG Hamburg in MDR 1999, 1344).

  • OLG Hamm, 14.11.2019 - 24 W 4/19

    Selbstständiges Beweisverfahren; Geräuschimmissionen

    Zwar wird vertreten, dass unter dem Zustand einer Sache nur solche Eigenschaften zu verstehen seien, die einer Sache über einen gewissen Zeitraum unverändert anhafteten, denn nur die Feststellung derartiger Eigenschaften könne überhaupt geeignet sein, den Zweck der Beweissicherung, nämlich der Vermeidung eines Rechtsstreites zu dienen; Geräuschimmissionen oder -emissionen könnten demgemäß nur dann als Zustand einer Sache angesehen werden, wenn die Geräuschquelle bei gleichbleibenden, technisch definierbaren Bedingungen gleichbleibende, durch physikalische Messung erfaßbare Geräusche von sich gebe (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2015 - 16 W 48/15 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 1991 - 9 W 139/91 - MDR 1992, 807: Gewerbebetrieb; LG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2015 - 2-08 OH 3/15 - zitiert nach juris; LG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 307 T 74/99 - MDR 1999, 1344: Gaststätte; Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 485 ZPO Rn. 9; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 485 ZPO Rn. 12; offengelassen von VG Gießen, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 1 J 1071/97 - zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2015 - 5 W 89/14

    Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens: Klärung von auf ein Grundstück

    Hänge die Intensität festzustellender Geräuschemissionen nämlich maßgeblich von Variablen wie etwa von der Entschließung des Betreibers einer lärmenden Maschine ab, sei die beantragte Begutachtung eine bloße "Momentaufnahme" und in einem künftigen Rechtsstreits nicht gemäß § 493 ZPO verwertbar (dem folgen: Huber in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 485 Rdn. 12; Herget in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 485 Rdn. 9; LG Hamburg, MDR 1999, 1344, für Lärm durch die Besucher einer Gaststätte).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 16 W 48/15

    Beweiserhebung über Lärmimmissionen durch Pfeiftöne des Zugverkehrs bei

    Da eine Veränderbarkeit der Geräusche ohne weiteres möglich ist, weil der Umfang des Eisenbahnverkehrs entscheidend von der willentlichen Entschließung des Betreibers abhängt, kann eine Feststellung in einem selbständigen Beweisverfahren für einen künftigen Rechtsstreit keine Entscheidungsgrundlage sein, weil die beantragte Begutachtung nicht mehr als eine Momentaufnahme wäre, die sich immer verändern kann (OLG Düsseldorf, MDR 1992, 807, [OLG Düsseldorf 22.11.1991 - 9 W 139/91] LG Hamburg, MDR 1999, 1344, [LG Hamburg 30.07.1999 - 307 T 74/99] Musielak/Noit/Huber, ZPO, 12. Aufl., § 485 Rdnr. 12; Zöller/Herget, 30. Aufl. § 485 Rdnr. 9).
  • OLG Hamburg, 13.06.2006 - 10 W 20/06

    Zulässigkeit von Beweisfragen über Schaltschutzmängel eines Bauvorhabens

    Insofern ist die begehrte Beweiserhebung nicht mit dem Fall vergleichbar, der der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 30.7.1999 - 307 T 74/99 - zugrunde liegt ( MDR 1999, 1344), in dem es um nächtliche Lärmbelästigungen aus eine Gaststätte für eine in Betracht kommende Mietminderung der Bewohnerin einer angrenzenden Wohnung ging.
  • VG Ansbach, 06.05.2019 - AN 17 X 18.01897

    Keine Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens (hier bzgl.

    Die Kammer lässt es dahingestellt, ob die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bereits daran scheitert, dass - wenn man der Rechtsprechung insoweit folgt - von Teilen der land- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen wird, die Feststellung von Lärmstörungen, wie sie beispielsweise von einer Gaststätte ausgehen sollen, könnten nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein, da sie nicht den Zustand einer Sache im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 Unterfall 1 ZPO beträfen (vgl. LG Hamburg, B.v. 30.7.1999 - 307 T 74/99 - BeckRS 1999, 11726; OLG Frankfurt a.M., B.v. 17.9.2015 - 16 W 48/15 - IBRRS 2016, 0056; a.A. dagegen: OLG Saarbrücken, B.v. 5.1.2015 - 5 W 89/14 - NJOZ 2015, 576; ThürOLG, B.v. 15.4.2008 - 4 W 171/08 - IBRRS 2008, 1798).
  • LG Frankfurt/Main, 11.08.2015 - 8 OH 3/15
    Jedenfalls können die Geräuschimmissionen dann kein Zustand einer Sache sein, wenn deren Intensität nicht gleichbleibend ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.1991 - 9 W 139/91, OLGZ 1992, 335 ff.; LG Hamburg, Beschl. vom 30.07.1999 - 307 T 74/99, BeckRS 1999, 11726; Zöller/Herget, 30. Aufl. 2014, § 485 Rn. 9).
  • VG Trier, 03.07.2007 - 5 O 335/07

    Zu den Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens im

    Im Gegensatz zu Maschinenlärm, der je nach Anzahl der betriebenen Maschinen wechselt, und Geräuschen, die von einer Gaststätte ausgehen (OLG Düsseldorf, MDR 1992, 807; LG Hamburg, MDR 1999, 1344), weist gerade der von einer Bundesstraße ausgehende Lärm aufgrund der hohen Frequentierung der Straße eine gleich bleibende Regelmäßigkeit auf, die zwar in die Zeitabschnitte Tag/ Nacht sowie werktags/ sonn- und feiertags einzuteilen ist, innerhalb dieser Abschnitte aber gleich bleibend und durch schalltechnische Untersuchungen auch messbar ist.
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